Die wesentliche Neuerung dieser Verordnung stellt die Abschaffung des Exequaturverfahrens dar. Bisher mussten Gerichtsentscheidungen in einem zeitaufwändigen und kostspieligen Anerkennungsverfahren im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat (Vollstreckungsstaat) für vollstreckbar erklärt werden.

Nach der neuen Verordnung genügt nun eine im Ursprungsstaat ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung, mit der dann   die Vollstreckung zusammen mit dem Titel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betrieben werden kann. Eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung ist in der Regel nicht notwendig, es sei dass das mit der Vollstreckung befasste Gericht ohne eine solche Übersetzung das Verfahren nicht fortsetzen kann.

Was bedeutet das konkret für Forderungen im EU-Ausland?

Die Neuerungen sind eine erhebliche Vereinfachung, da in den EU-Mitgliedstaaten teilweise die Durchführung eines Exequaturverfahrens mehrere Monate dauern konnte und erhebliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie ggfs. Übersetzungskosten angefallen sind.

Sprechen Sie mit uns, sollten Sie Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern beitreiben möchten. Wir beraten Sie gerne!

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