Was ist ein Gutschein?

Bei einem Gutschein handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB.

Der Gutschein gibt ganz grundsätzlich dem Gutscheinbesitzer – also demjenigen, der den Gutschein in Händen hält – einen Anspruch auf die auf dem Gutschein genannte Dienstleistung oder den dort genannten Betrag.

Die Gutscheinverpflichtung muss dabei schriftlich erfolgen und den Austeller erkennen lassen. Darüber hinaus muss der Wert oder die Dienstleistung genannt werden und es sollte ein Ausstellungsdatum vorhanden sein.

Einige Fragen rund um Gutscheine sind aus rechtlicher Sicht noch offen. Das liegt vermutlich vor allem daran, dass Unternehmen häufig kulant sind und daher viele Fragen nicht gerichtlich geklärt werden. Die wichtigsten Aspekte rund um Gutscheine möchte ich Ihnen jedoch nachfolgend darstellen.

Wer kann einen Geschenkgutschein einlösen?

Grundsätzlich kann derjenige den Gutschein einlösen, der ihn besitzt.

Vielfach wird auf einem Geschenkgutschein der Name des Beschenkten eingetragen und damit vermeintlich der Eindruck erweckt, nur dieser könnte den Gutschein einlösen. Das ist allerdings regelmäßig nicht so.

Selbst bei einer Namensangabe ist im Normalfall eine Weitergabe des Gutscheins möglich, da die Namensangabe dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen oder die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem herausstellen soll. Dem Gutscheinaussteller ist es zumeist gleichgültig, wer den Gutschein einlöst.

Ausnahmen hiervon sind allerdings durchaus denkbar. So etwa, wenn die Leistung auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder etwa wenn andere als die beschenkte Person nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung haben, z.B. die notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen für einen geschenkten Tauchgang oder einen Fallschirmsprung. Der Gutscheinaussteller hat in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran, dass nur eine solche Person den Gutschein einlöst, die die Voraussetzungen erfüllt.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Grundsätzlich orientiert sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der allgemeinen Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch (durch Kauf des Gutscheins) entstanden ist. Das heißt, Gutscheine, die etwa in 2019 gekauft werden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2022.

Wird daher nichts anderes vereinbart, so ist ein Gutschein mindestens für die Dauer der Verjährungsfrist, also drei Jahre, gültig.

Allerdings kann die Frist zur Einlösung durch den Gutscheinaussteller begrenzt werden. Bei einer solchen Begrenzung dürfte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Diese sind nur dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (sogenanntes Benachteiligungsverbot).

Das Oberlandesgericht München hat allerdings entschieden, dass dabei auch die Interessen des Beschenkten zu berücksichtigen sind, obwohl dieser ja eigentlich gar nicht der Vertragspartner des Gutscheinausstellers ist (Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07).

Ein wichtiges Kriterium ist dabei, dass insbesondere ausreichend Zeit bleiben muss einen Gutschein einzulösen.

Eine Einlösefrist bei Wertgutscheinen von einem Jahr wird etwa als unzulässige Benachteiligung gesehen und damit für unwirksam gehalten. Leider finden sich in der Rechtsprechung kaum Aussagen dazu, welche Einlösefrist noch wirksam ist. Schließlich kommt es dabei durchaus auf den Einzelfall an.

Das Landgericht Oldenburg hat allerdings im Jahr 2013 entschieden, dass bei Wertgutscheinen eine Einlösefrist unterhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren unwirksam ist (Urteil vom 20.08.2013, Az. 16 S 702/12).

Ist ein Wertgutschein daher auf einen Zeitraum von unter 3 Jahren befristet, spricht viel dafür, dass diese Befristung unwirksam sein könnte.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

So dürfen Gutscheine für Dienstleistungen durchaus begrenzt werden. Dies ist einzelfallabhängig, jedoch kann eine Begrenzung auf ein Jahr wirksam sein. Hier wird vor allem mit jährlich steigenden Kosten für die Gutscheinaussteller argumentiert.

Selbstverständlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung auch bei Gutscheinen für ganz bestimmte Veranstaltungen. Wird etwa ein Gutschein für eine Theateraufführung geschenkt, so kann dieser auch nur während der Spielzeit des Stücks eingelöst werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung an einem bestimmten Tag, so verfällt der Gutschein ebenfalls mit Ablauf dieses Tags. Das bezahlte Geld kann dann nicht zurückgefordert werden.

Schließlich können Aktionsgutscheine beliebig begrenzt werden. Es handelt sich dabei um Werbemaßnahmen von Unternehmen. Hierbei sind auch sehr kurze Fristen zulässig, da für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht wurde.

Was kann man bei abgelaufener Einlösefrist tun?

Soweit auch Verjährung eingetreten ist, kann der Gutscheinaussteller die Einlösung des Gutscheins verweigern. Es erfolgt dann auch keine Auszahlung des Gutscheinwerts.

Bei manchen Unternehmen kann die Einlösefrist eines Gutscheins (zum Teil gegen Gebühr) verlängert werden. Soweit das möglich ist, sollte rechtzeitig vor Verjährungseintritt eine Verlängerung veranlasst werden. Ansonsten bleibt hier lediglich die Bitte um Kulanz.

Ist bei Gutscheinen für Dienstleistungen die Einlösefrist abgelaufen, allerdings die Verjährung noch nicht eingetreten, so kann Auszahlung verlangt werden, soweit der Aussteller den Gutschein nicht mehr einlösen möchte. Es ist in diesem Fall aber zulässig, dass der Aussteller entgangenen Gewinn einbehält. Die Höhe ist zwar einzelfallabhängig, ein Betrag von 15-20% des Gutscheinwerts dürfte aber durchaus abziehbar sein.

Ist eine Auszahlung in bar möglich?

Grundsätzlich ist das nicht möglich. Ein Gutschein dient dem Zweck gegen Ware oder Dienstleistung getauscht zu werden. Eine Auszahlung muss daher nicht erfolgen.

Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Ware begrenzt ist und diese während der Einlösefrist nicht mehr erhältlich oder zu beschaffen ist.

Ist eine stückweise Einlösung möglich?

Bislang ist aus rechtlicher Sicht nicht geklärt, ob das möglich ist.

Es spricht bei Wertgutscheinen allerdings viel dafür, soweit dies dem Aussteller zumutbar ist und er hierdurch insbesondere keine Verluste erleidet. Dies wird auch bereits regelmäßig gemacht.

Bei Gutscheinen für Dienstleistungen ist eine stückweise Einlösung zumeist kaum denkbar, bspw. Gutschein für eine Massage. Auch kann die stückweise Einlösung gerade hier dem Aussteller unzumutbar sein, bspw. die Aufteilung eines Hotelgutscheins auf mehrere kurze Aufenthalte.

Muss der Restwert eines Gutscheins ausgezahlt werden?

Auch das ist grundsätzlich zu verneinen.

Bei einer Teileinlösung kann der Restwert entweder auf dem vorhandenen Gutschein vermerkt oder ein neuer Gutschein über den Restwert ausgestellt werden. Eine Auszahlung eines verbleibenden Restwerts ist nicht vorgesehen, wird teilweise jedoch dennoch gemacht.

Muss zugezahlt werden, wenn eine Leistung sich verteuert hat?

Dies ist grundsätzlich nur bei einem Gutschein für eine Dienstleistung denkbar. Hier kommt es letztlich darauf an, wie der Gutschein formuliert ist.

Steht auf dem Gutschein etwa „Massage im Wert von 30 €“ und diese Leistung ist zwischenzeitlich teurer geworden, so wäre nach meiner Auffassung eine Zuzahlung der Differenz zu leisten.

Lautet der Gutschein nur auf eine „Massage“, so trägt das Risiko der Verteuerung nach meiner Auffassung der Aussteller und eine Zuzahlung kann nicht verlangt werden.

Was passiert, wenn der Gutscheinaussteller insolvent ist?

Hier hat man als Gutscheinbesitzer leider Pech gehabt. Der Gutschein ist regelmäßig nicht mehr einzulösen. Im Falle der Insolvenz kann die entsprechende Forderung lediglich noch bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Wie sind private Geschenkgutscheine zu bewerten?

Diese sind aus rechtlicher Sicht noch unklarer. So wird bereits darüber diskutiert, ob diese als Schuldversprechen oder Schenkungsversprechen zu verstehen sind. Das Ergebnis unterscheidet sich jedoch nicht, sodass die Frage eher theoretisch ist.

In beiden Fällen wäre ein solches Versprechen nämlich nur wirksam, wenn es notariell beurkundet wird. Dies erfolgt selbstverständlich im Falle von Geschenkgutscheinen praktisch nie. Ein (einklagbarer) Erfüllungsanspruch besteht daher nicht.

Wird die Leistung aber dennoch durchgeführt, so spricht man regelmäßig von einer Heilung des Formmangels und das Versprechen wird doch noch wirksam.

Bild: macondoso via elements.envato.com


Dieser Beitrag von Rechtsanwalt Schmitt ist auch als Rechtstipp verfügbar auf der Seite anwalt.de unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/geschenkgutscheine-die-wichtigsten-aspekte-aus-rechtlicher-sicht_161901.html

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