Es ist ein in der Praxis häufig vorkommender Fall. Ein Unternehmer hat nach mehrfachen erfolglosen Mahnschreiben ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Der Gläubiger bittet daraufhin darum, seine Schuld in Raten zahlen zu dürfen. In der Folge wird eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und der Schuldner leistet Teilzahlungen. So weit, so gut.
Nach einiger Zeit wird jedoch über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung der Vereinbarung und fordert die gesamten Zahlungen zurück. Ist das rechtens?
Anfechten von Ratenzahlungsvereinbarungen
Ob eine Anfechtbarkeit im Rahmen des § 133 InsO möglich ist, hängt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs davon ab, ob die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält.
In einer Entscheidung vom 24.09.2015 (IX ZR 308/14) kommt der Bundesgerichtshof folgendem Schluss: Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht dann nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie (nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen) gegenüber dem mit mit dem Fall betrauten Inkassounternehmen geäußert wird. Das heißt, dass die oben beschriebe Situation anfechtbar wäre.
Begründet wird dieses Urteil damit, dass nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und offenbarer Zahlungsschwierigkeiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine danach geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung sich im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs halten würde.
Bei dieser Sachlage muss die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung so verstanden werden, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen könne.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeben sich für Gläubiger erhebliche Konsequenzen!
Zur Vermeidung von Anfechtungsrisiken nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.