Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz trägt der Gesetzgeber dem Erfordernis einer freien Wissenschaft nach der Sicherung der Innovationsfähigkeit der Wissenschaft und des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung.
Dennoch beschäftigt das Befristungsproblem die Gerichte seit Jahren. Wie sieht die Rechtssprechung zu diesem Thema aus?
Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 01.06.2011
(AZ 7 AZR 827/09 )
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Befristung als Ausgleich der Interessen zwischen den Hochschulen einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen ist.
Das bedingt laut Bundesarbeitsgericht zugleich, dass das WissZeitVG nur auf das Personal gilt, bei dem der Gedanke der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung auch greift oder wo zur Sicherung der Innovationsfähigkeit Personalfluktuation notwendig ist.
Ob das bei einer einzelnen Befristung der Fall ist, könne nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden. Es muss also im Einzelfall abgewogen werden zwischen den Erfordernissen einer freien Wissenschaft ( Art. 5 Abs. 3 GG ) und dem Arbeitnehmer Grundrecht nach Art. 12. Abs 1 GG.
Urteil vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 28.06.2018
(Vf 20-VII-15)
Mit dem Befristungsproblem im Wissenschaftsbereich hat sich auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) befasst. Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf die Personalkategorie „Akademischer Rat/Oberrat“ – resp. „—rätin“ – im Beamtenverhältnis auf Zeit.
Der BayVerfGH hat festgestellt, dass die Befristung dieser Ämter im Blick auf die Wissenschaftsfreiheit mit der Verfassung vereinbar sei. Ein Vergleich mit den Befristungsregelungen nach dem WissZeitVG für das privatrechtlich beschäftigte Personal ergebe keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz der Verfassung.
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